Klimafreundliche Wärmeversorgung in Oststeinbek

In Oststeinbek nimmt die kommunale Wärmeplanung Form an. Das Klimaschutzmanagement hat im Mai 2023 einen Antrag auf Förderung bei der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) GmbH eingereicht und im September den Zuwendungsbescheid erhalten. Bis Ende 2024 soll die Wärmeplanung abgeschlossen sein.

Ziel ist es, einen Wärme- und Kälteplan zu erstellen, welcher fachlich fundiert aufzeigt, wo gemeinschaftliche Wärmelösungen sinnvoll sind und wo individuelle Ansätze bevorzugt werden sollten. Dies soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie der lokalen Politik eine klare Orientierung für zukünftige Entscheidungen geben.

Gemeinsam mit der ausführenden Arbeitsgemeinschaft Averdung / ZEBAU wird zunächst eine Bestands- und Potenzialanalyse durchgeführt. Dabei wird der genaue Wärmebedarf bestimmt, bestehende Infrastrukturen werden analysiert und Möglichkeiten zur Energieeinsparung identifiziert. Darauf aufbauend soll untersucht werden, wo und wie neue Wärmenetze im Gemeindegebiet realisiert werden können. Für die erfolgreiche Umsetzung dieses Planungsprozesses werden lokale Akteure, wo möglich, aktiv mit eingebunden. 

Mit dem Start des Wärmeplanungsgesetzes am 1. Januar 2024 endete zum Jahreswechsel die Möglichkeit, Fördermittel für Wärmepläne im Rahmen der Kommunalrichtlinie zu beantragen. Dieses Gesetz etabliert nun deutschlandweit eine verpflichtende Grundlage für die systematische und flächendeckende Durchführung der Wärmeplanung.

Weitere Infos zum Förderprojekt:

Titel: KSI: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Oststeinbek
Laufzeit: 01.01.2024 – 31.12.2024
Förderkennzeichen: 67K26189
Projektträger: www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

Häufige Fragen

Hinweis: Diese Liste ist nicht abschließend und wird fortlaufend ergänzt. Die Folien von der Auftaktveranstaltung werden in Kürze bereitgestellt.

Die kommunale Wärmeplanung ist ein Instrument, das dazu dient, aus einer übergreifenden Perspektive heraus eine individuelle räumliche Planung für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet aufzustellen. Das Herzstück der kommunalen Wärmeplanung stellt der Wärmeplan dar. Die Ergebnisse dieser strategischen Wärmeplanung müssen in die betreffenden kommunalen Planungs- und Verwaltungsprozesse integriert und stetig fortgeschrieben werden. Ziel ist die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung des gesamten Gemeindegebiets bis spätestens 2045.

(Quelle: EKI.SH)

Der kommunale Wärmeplan stellt den übergeordneten, individuellen Fahrplan für eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung einer gesamten Gemeinde dar. Der Wärmeplan ersetzt nicht die ortsgenaue Planung eines Wärmenetzes oder detailliertere Betrachtungen in einem Quartier.

Der Wärmeplan soll u.a. folgende Fragestellungen beantworten:

  • Wie sehen die gegenwärtigen Wärmebedarfe des gesamten Gemeindegebiets aus? Welche Wärmequellen werden aktuell genutzt und wie ist der Zustand der bestehenden Wärmeinfrastruktur?
  • Wie kann der zu erwartende Wärmebedarf unter Berücksichtigung der bestmöglichen Energieeffizienz und der demografischen Entwicklung abgeschätzt werden?
  • Welche Wärmepotentiale existieren lokal vor Ort für die Umstellung auf eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung durch die vollständige Nutzung von Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme?
  • Wo können welche Formen Erneuerbarer Energien genutzt werden? Welche Flächen werden dafür benötigt?
  • Wo liegen die Quartiere, in denen Wärmenetze (aus-)gebaut werden können? Wo ist dies ökonomisch nicht sinnvoll? Welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?
  • Wie wird zukünftig die Wärmeversorgung in den Quartieren gestaltet, die nicht mit einem Wärmenetz erschlossen werden?

(Quelle: EKI.SH)

Die zeitliche Frist, bis zu der die Wärmepläne erstellt werden sollen, ist nach Größe der Gemeindegebiete gestaffelt: Für Gemeindegebiete ab 100.000 Einwohnenden muss bis zum 30. Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden; für Gemeindegebiete mit weniger Einwohnenden ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Die Länder können für Gebiete mit weniger als 10.000 Einwohnenden ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Wie dies konkret in Schleswig-Holstein umgesetzt wird, wird das novellierte Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein festlegen, das 2025 in Kraft treten soll.

Das aktuelle EWKG regelt in § 7 die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung. Demgemäß sind alle Ober- und Mittelzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie Unterzentren und Stadtrandkerne 1. Ordnung zur Aufstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans verpflichtet. In Summe sind 78 Gemeinden verpflichtet, in den Prozess der kommunalen Wärmeplanung einzusteigen, die rund 60 % der Bevölkerung in Schleswig-Holstein abdecken. Die Gemeinde Oststeinbek hat sich für eine freiwillige Umsetzung der Wärmeplanung entschieden.

(Quelle: BMWSB, EKI.SH)

Die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung gibt der Gemeinde und ihren Bürgerinnen und Bürgern Orientierung und eine erste Planungssicherheit. Da Oststeinbek aufgrund der Einwohnerzahl nicht dazu verpflichtet ist, konnten Fördermittel für die Bearbeitung einer Fragestellung akquiriert werden, die langfristig so oder so auf die Gemeinde zukommt: Wie wird der Wärmesektor klimaneutral? Denn bis Ende des Jahrzehnts ist durch die CO2-Bepreisung mit drastisch steigenden Preisen für die fossile Wärmeerzeugung zu rechnen, da ab 2027 der Emissionshandel in einen europaweiten Rahmen überführt wird. Zudem müssen laut GEG ab dem 01.07.2028 in der Regel alle neuen Heizungsanlagen mit 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden. So setzt sich die Gemeinde schon heute damit auseinander, wo Bürgerinnen und Bürger mit einem Wärmenetz rechnen können.

Der Prozess führt Potentiale und Bedarfe systematisch zusammen. So lassen sich Einsatzmöglichkeiten der Energiequellen im künftigen Energiesystem definieren und lokal umsetzen. Dabei wird der Wärme- und Kälteplän auf Basis der Erhebung folgender Informationen erstellt:

  • Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen; dabei sollen auch Angaben zu der aktuellen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht werden,
  • eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs,
  • eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme,
  • Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und
  • Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.

(Quelle: EKI.SH)

Der Wärmebedarf aller Verbraucherinnen und Verbraucher im Gemeindegebiet wird mithilfe von Daten vom lokalen Energieversorger e-werk Sachsenwald sowie von den zwei lokalen Schornsteinfegern ermittelt und seitens der Gemeinde durch Daten wie Bebauungs- und Flächennutzungspläne ergänzt. Diese Daten dürfen aus Datenschutzgründen nur aggregiert übermittelt werden, sodass keine adressscharfe Auskunft über einzelne Verbräuche vorliegt.

Die kommunale Wärmeplanung wird voraussichtlich bis Ende 2024 abgeschlossen sein.

Die Durchführung der Wärmeplanung kostet etwa 60.000 €. Davon sind etwa. 36.000 € durch Fördermittel finanziert.

Die Wärmeplanung ist eine strategische Planung. Eine grundstücksscharfe Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete wird in vielen Fällen (noch) nicht möglich sein. Die Ergebnisse der Wärmeplanung sind rechtlich nicht verbindlich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Versorgung besteht nach dem Wärmeplanungsgesetz nicht. Erst aus der politisch zu beschließenden Ausweisung von Wärmenetz-Gebieten ergeben sich verbindliche Konsequenzen.

(Quelle: BMWSB)

Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit über die ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Wärmeversorgungsarten haben. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.

(Quelle: BMWSB)

Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.

(Quelle: BMWSB)

Die Wärmeplanung wird durchgeführt, um genau solche Aussagen zuverlässig treffen zu können. Erfahrungsgemäß werden etwa 10 % eines Gemeindegebiets für ein Wärmenetz infrage kommen. Wie genau dies in Oststeinbek aussieht, kann nur das Ergebnis der Wärmeplanung aufzeigen.

Die Wärmeplanung an sich hat noch keine verbindlichen Konsequenzen. Erst, wenn die Kommunalpolitik auf Grundlage der Wärmeplanung Wärmenetzgebiete ausweist, ergeben sich Folgen. Für jene Haushalte, die innerhalb eines solchen Gebiets liegen und einen Anschlussvertrag abschließen, gelten Übergangsregelungen. Der zukünftige Netzbetreiber ist dann verpflichtet, regelmäßige Meilensteine zur Umsetzung des Wärmenetzes vorzulegen, und dies innerhalb von maximal 10 Jahren zu errichten. Für alle Beteiligten außerhalb dieses Gebiets gilt dann die 65%-Regel.

(Quelle: BMWSB)

Für entsprechende Regelungen sind die jeweiligen Kommunen zuständig, und richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht. In Schleswig-Holstein kann eine Gemeinde aufgrund der Ermächtigung durch die Gemeindeordnung des Landes einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung vorschreiben, etwa zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes. Ausnahmen zur Befreiung von diesem Zwang müssen darin ebenfalls festgehalten sein.

(Quelle: BMWSB, GEG, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein)

Wenn ab dem 1. Juli 2022 in Schleswig-Holstein im eigenen Haus die Heizungsanlage ausgetauscht oder nachträglich eingebaut wird, müssen anschließend mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert werden, die auf 65 % Erneuerbaren Energien basieren. Für alle anderen Neubauten und den Bestand gilt die 65%-Regel entweder 1 Monat nach Ausweisung der Wärmenetzgebiete durch die Gemeinde, oder in der Regel spätestens ab dem 01.07.2028.

Eine funktionsfähige, bestehende Heizungsanlage muss nicht getauscht werden, es sei denn bundesrechtliche Vorgaben greifen, z.B. das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden (gem. § 72 GEG).

Eine grafische Übersicht zu den einzelnen Pflichten laut GEG finden Sie hier.

(Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, BMWK)